BiKult e.V. – Verein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „BiKult“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Kurz: BiKult e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Marl.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke 
darf das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibenden Mittel nur an 
gemeinnützige Institutionen übertragen werden, die diese Mittel unmittelbar und 
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder an 
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte 
Körperschaft zwecks Verwendung für die schulische und allgemeine Bildung und 
Erziehung von Schülern und Studenten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des 
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden


§ 3 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt folgende Zwecke und Aufgaben:
a) Kinder- und Jugendarbeit
Der Verein BiKult e.V. betreibt offene Kinder- und Jugendarbeit, die selbständig organisiert 
und gestaltet wird.
b) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der 
Studentenhilfe
Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, die schulische und allgemeine Bildung und 
Erziehung von Schülern und Studenten sowie Erwachsenen verschiedener Länder mittels 
entsprechender Stütz- und Aufbaukurse und anderer Lern- und Informationsangeboten, den 
internationalen Austausch und multikulturelle Begegnungen von Schülern und Studenten 
sowie Erwachsenen zu fördern und in Koordination mit entsprechend, tätigen 
Organisationen im In- und Ausland abzuwickeln. Es soll ein Verständnis für die 
unterschiedlichen Kulturen , Religionen, Sitten, Gebräuche und Werte geweckt, bestehende 
Vorurteile zwischen den Kulturen abgebaut und somit ein Beitrag zur internationalen 
Völkerverständigung geleistet werden. Abgesehen davon bietet der Verein auch 
Bildungskurse / Sprachkurse/Informationsveranstaltungen für Kinder und Erwachsene sowie 
Integrationskurse an. 
c) Der Verein will mit seiner Tätigkeit die sozialen Lebensbedingungen von Kindern, 
Jugendlichen jeden Alters und Erwachsenen – ohne Rücksicht auf Herkunft, 
Abstammung oder Glauben – verbessern und / oder helfen zu unterstützen, sie in 
eine lebenswerte, am Optimismus orientierte Zukunft und Gesellschaft zu 
integrieren.
Die oben genannten Satzungszwecke werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Kinder- und Jugendarbeit in Form von Jugendfreizeiten, Spielgruppen, 
Arbeitsgemeinschaften und weiteren Angeboten
- Organisation und Durchführung von Nachhilfe-, Stütz-, Aufbau- und Sprachkursen für 
Schüler und Studenten.
- Organisation und Abwicklung von Eltern- und Kulturabenden, kulturellen Reisen, 
Seminaren, Vorträgen, Tagungen unter Einbeziehung von Referenten aus verschiedenen 
Ländern zu aktuellen wissenschaftlichen Themen.
- Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen und 
Studienreisen, Tagesausflügen und mehrtätigen Kursfahrten mit Übernachtungen im In￾und Ausland.
- Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten aus dem In- und 
Ausland, die im Inland oder auch im Ausland eine schulische oder akademische 
Ausbildung beginnen wollen.
- Projektarbeiten mit anderen Institutionen, Ämtern und Organisationen.
- Die Förderung der Fürsorge für politisch, ethnisch, religiös oder aus Gründen des 
Geschlechts Verfolgte sowie für Flüchtlingen
- Die Beratung und Unterstützung Hilfesuchender.
- Die Förderung eines internationalen Bewusstseins und die Förderung einer 
multikulturellen Gesellschaft
- Förderung der Jugendhilfe
- Förderung des Gemeinwesens
- Förderung der Wissenschaft/ -Kunst/ - Kultur
- Förderung des kulturellen Zusammenlebens
- Förderung des Sports durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen
- Förderung von Beschäftigung und Qualifizierung
- Förderung von Gegenseitigem Verstehen und Respektieren von Andersgläubigen aber 
auch der Förderung der Religion sowie der Lehre von religiösen Werten
- Förderung und Unterstützung der Frauenarbeit
- Förderung und Unterstützung der Inklusion
- Organisation von wissenschaftlichen und sozialen Veranstaltungen Tagungen, 
Elternkurse, Frauenkurse, Elternseminare und ähnliche Maßnahmen
- Durchführung von Kunst, Religion und Kultur fördernde Kurse, Veranstaltungen und 
Workshops
- Durchführung von niederschwellige muttersprachliche Gruppenangebote für Kinder und 
Erwachsene
- Organisation von kulturellen Reisen, Seminare und Vorträge
- Förderung ethischer und moralischer Werte durch deutsche und internationaler 
Literatur
Abgesehen davon können zum Förderungszweck soziokulturelle Einrichtungen sowie 
schulische und bildungsrelevante Erziehungs-, Lehr- und Bildungsstätten für Kleinkinder, 
Vorschüler, Kinder und Jugendliche, Schüler und Studenten sowie Erwachsenen jeglicher 
Herkunft, Religion, Weltanschauung und Geschlecht gegründet, errichtet, betrieben oder 
gebaut werden.


§ 4 Politische Neutralität
Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Absichten. Er ist in politischer und in 
religiöser Hinsicht neutral.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen und jede juristische Person erwerben
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
1. Ordentliches Mitglied (mit Stimmrecht)
2. Fördermitglied (ohne Stimmrecht)
Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Antrag beim Vereinsvorstand gestellt 
werden, über den dieser binnen eines Monats entscheidet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Ablehnungen müssen 
nicht begründet werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der 
Austritt kann jeweils zum Ende eines Beitragsmonats erklärt werden, wobei eine 
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliedsversammlung aus dem Verein 
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der 
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist oder es in grober Weise 
die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied im 
Rahmen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem 
Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von 
den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur 
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von 
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder 
teilweise erlassen oder stunden.
4. Der Verein kann über die Mitgliederbeiträge hinaus durch Veranstaltungen, 
Übersetzungshilfen, Kurse und durch sein Vereinslokal Gelder einnehmen. Spenden 
privater oder amtlicher Herkunft können angenommen werden.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen. Sie 
sind berechtigt, an entgeltlichen Veranstaltungen und Kursen gegen Entrichtungen des 
Entgeltes teilzunehmen. 


§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des 
Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit 
besonderen Aufgaben, geschaffen werden. 


§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden 
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und den bis zu fünf Beisitzern
Der Verein wird gem. § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden 
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der 
Weise beschränkt, dass sie für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 50.000,- Euro 
die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt


§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die 
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedsversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliedsversammlung,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein 
Büro einrichten.


§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet 
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes 
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des 
Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das 
Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche 
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliedsversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliedsversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Mitgliedsversammlung;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss der 
Mitgliedsversammlung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 14 Einberufung der Mitgliedsversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche 
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das 
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied 
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung setzt 
der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch per Mail oder Fax 
erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim 
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter 
hat zu Beginn der Mitgliedsversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliedsversammlungen gestellt 
werden, beschließt die Versammlung.


§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das 
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter 
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 
Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, 
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die 
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion einem 
Wahlausschuss übertragen werden.
1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss 
schriftlich durchgeführt werden, wenn wenigstens eines der anwesenden Mitglieder 
dies verlangt
2. Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher 
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, 
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliedsversammlung mit der gleichen 
Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen
3. Die Mitgliedsversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, Zwecks des Vereins und zur 
Auflösung des Vereins (wie § 17 Nr. 1!) ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der 
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der 
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats 
gegenüber dem Vorstand erklärt werden
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten 
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen 
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu 
ziehende Los
5. Über Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, das vom 
jeweiligen Schriftführer durchzuführen ist.


§ 17 BiKult Frauen
Innerhalb des Vereins besteht eine Frauengruppe. Diese Frauengruppe kann sich mit 
zusätzlichen Punkten eine eigene Satzung geben, eigene Leitungsorgane wählen und eine 
eigene Kasse führen. Im Rahmen dieser Satzung organisiert die Frauengruppe ihre Arbeit 
eigenverantwortlich. 
Die BiKult strebt die Eigenständigkeit der Frauenarbeit im Verein an. Zur Stärkung der 
Frauenarbeit besteht innerhalb der BiKult eine Frauenorganisation, in der alle weiblichen 
Mitglieder über 16 Jahren mitwirken können. 
Die Frauenorganisation der BiKult gibt sich eine eigene Frauenordnung. 


§ 18 Niederlassung des Vereins
Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Niederlassungen eröffnet werden.


§ 19 Zusammenarbeit
Der Verein kann mit anderen Vereinen / Institutionen Kontakt aufnehmen und 
zusammenarbeiten / kooperieren.


§ 20 Finanzen
- Der Verein kann durch Veranstaltungen, Übersetzungshilfen, Kurse und durch sein 
Vereinslokal Einkünfte erzielen. Spenden von privater oder amtlicher Herkunft können 
angenommen werden.
- Die Einnahmen + Beiträge werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt, über das nur der 
Vorsitzender oder der Kassierer verfügen darf.
- Kontoverfügungen über 1000 EURO (tausend Euro) können nur von zwei 
Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden.
- Der Vorstand verfügt über Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu 
verwirklichen.
- Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit 
entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.
- Einnahmen, sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.


§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von 
¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4).
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 
fällt das Vermögen an den Verein Lotus Bildungszentrum e.V., Mont-Cenis-Straße 5 –
44623 Herne, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise 
mildtätige Zwecke zu verwenden hat
2. Falls die Mitgliedsversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 
stellvertretende Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem 
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert


§ 22 Rechtliche Beschlüsse
Soweit in der Satzung nicht anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des 
Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.


Stand: 30.09.2021
 

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